Steuerberatung -

Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen gebildet werden kann. Dieses Urteil ist jedoch aufgrund eines Nichtanwendungserlasses über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Beim Finanzgericht(FG)Schleswig-Holstein ist ein Klageverfahren anhängig, dessen Sachverhalt dem vom BFH im Jahr 2004 entschiedenen Fall entspricht. Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren konnten danach mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen; eine Aussetzung der Vollziehung war möglich. Das Schleswig-Holsteinische FG hat bisher noch keine Entscheidung getroffen.

Nunmehr ist beim BFH erneut ein ähnlich gelagerter Fall einer Versicherungsmakler-GmbH anhängig. In diesem Vorverfahren legte das FG Münster nur solche Lebensversicherungsverträge zugrunde, bei denen die Versicherungsmakler-GmbH keine laufenden Leistungen für die Nachbetreuung (Bestandspflegeprovisionen) erhalten hat.

Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren ruhen jetzt zwingend. Die Aussetzung der Vollziehung kann weiterhin auf Antrag gewährt werden.

Quelle: OFD Koblenz - Verfügung vom 06.03.09