Steuerberatung -

Schärfere Regeln für die Geldanlage in Auslandskonten

Besitzen die Steuerbehörden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Anleger möglicherweise Guthaben im Ausland verschweigt, und können somit keine Ermittlungen gegen ihn einleiten, dürfen sie sich eine längere Nachforderungsfrist einräumen. Dies geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine wirksame steuerliche Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Durch zwei zusammengefasste Urteile des Europäischen Gerichtshofs (v. 11.06.2009, C-155/08 und C-157/08) dürfen Finanzbeamte gegen Anleger mit Konten im Ausland strenger vorgehen als bei heimischen Bankverbindungen.

 

Im zugrundeliegenden Fall aus den Niederlanden durfte die Behörde verlängerte Verjährungsfristen anwenden, weil es um Schwarzgelder aus dem Ausland ging. Eine solche Benachteiligung ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Ermittlung jenseits der Grenze schwierig ist.

Zwar behindern solche Regelungen die Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, was nach EU-Recht grundsätzlich verboten ist. Doch zwingende Gründe des Allgemeininteresses können eine derartige Beschränkung rechtfertigen. Hierzu zählen die Notwendigkeit zur wirksamen steuerlichen Überwachung und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Verlängerung von Nachforderungsfristen erweitert die Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden zwar nicht, ermöglicht es aber im Fall der Entdeckung von unbekannt gebliebenen Steuergegenständen, Ermittlungen einzuleiten und Nachforderungsbescheide zu erlassen.

Wenn die Behörden allerdings Anhaltspunkte für die Existenz von unversteuertem Guthaben in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, welche die Einleitung von Ermittlungen ermöglichen, lässt sich die Anwendung einer längeren Nachforderungsfrist nicht mehr rechtfertigen. In diesem Fall können sie sich nämlich mittels gegenseitiger Amtshilfe an die zuständigen Behörden des anderen Staates wenden, um die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Der Tenor des EuGH gibt dem heimischen Gesetzgeber gute Argumentationshilfen für das gerade von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Hiernach erhält die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Möglichkeit, bestimmte steuerliche Regelungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Dies gilt in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Vereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat unterhalten werden, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD möglich ist.

Die Ausweitung der Befugnisse basiert auf den international abgestimmten Maßnahmen zur Durchsetzung von Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch, die von siebzehn OECD-Mitgliedstaaten am 21.10.2008 befürwortet wurden. Ihr Ziel ist insbesondere die effektivere Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die durch Staaten und Gebiete erleichtert wird, welche den Zugang der Behörden zu Bankinformationen verweigern.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 14.07.09