Steuerberatung -

Schrumpfende Fondzahl und die Steuerauswirkung

Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise geht die Investmentbranche verstärkt dazu über, ihre Fonds zu verschmelzen oder gar aufzulösen. So hat beispielsweise der größte Asset Manager Deutschlands, Allianz Global Investors, diesen Montag erst bekanntgegeben, die Anzahl seiner Publikumsfonds um über 100 zu reduzieren. Auch die Fondsgesellschaft der Deutschen Bank, DWS, will ihre derzeitige Fondspalette radikal zusammenstreichen.

 

Auslöser sind die derzeit spärlich fließenden Mittel und eine verstärkte Rückgabe von Anteilen. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Publikumsfonds Verwaltungs- und Beratungskosten durch Zusammenlegung vermindert werden. Hinzu kommt, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer zahlreiche Fonds neu auf den Markt geworfen wurden, um den Bestandsschutz vor allem durch breit angelegte Dach- und Mischfonds zu sichern. Viele dieser Produkte haben nicht das nötige Volumen erreicht, um wirtschaftlich agieren zu können.

Aus Steuersicht sind hier zwei Vorgänge zu unterschieden:

  • Eine Zusammenlegung ist ein steuerneutraler Vorgang. Erhält ein Anleger im Rahmen einer Verschmelzung andere Anteile, treten diese nach § 14 Abs. 4 InvStG an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.

    Diese sogenannte Fußstapfentheorie löst keinen Veräußerungsvorgang aus; der Bestandsschutz bleibt erhalten. Lediglich die ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Sofern die alten Anteile vor 2009 gekauft und die neuen innerhalb eines Jahres verkauft werden, fällt der Vorgang noch unter § 23 EStG.

  • Sofern es hingegen zu einer Fondsschließung kommt, gilt diese wie eine Rückgabe der alten Anteile und somit wie eine Veräußerung.

    Dies löst zwar in 2009 aufgrund des Bestandsschutzes keine Abgeltungsteuer aus, wenn die Titel bereits an Silvester 2008 im Depot gelegen haben. Die erhaltenen Gelder lassen sich allerdings nicht mehr reinvestieren, ohne dass auf die anschließenden Gewinne § 20 Abs. 2 EStG zugreift. Beträgt die Haltedauer zum Zeitpunkt der Fondsschließung jedoch weniger als ein Jahr, liegt ein Spekulationsgeschäft vor. Denn im Rahmen des § 23 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Anleger verkaufen möchte oder hierzu gezwungen ist. Wurde der geschlossene Fonds erst in 2009 erworben, unterliegt der Vorgang dem § 20 EStG. Dies hat im Verlustfall den Vorteil, dass die negativen Kapitaleinnahmen mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden können; was mit einem Spekulationsverlust nicht gelingt.


    Allerdings kommt es in der Praxis nur selten zu einer Schließung, weil die Fondsgesellschaften das Geld lieber behalten und in einen anderen Fonds des Unternehmens fließen lassen.

Die Änderungen in §§ 14 und 17a InvStG durch das Bürgerentlastungsgesetz erweitern den Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Publikumsfonds innerhalb eines Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Vermögensübertragungen werden davon allerdings nicht erfasst.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 19.08.09