Steuerberatung -

Sind Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Stunden bei Nachtarbeit immer ein Muss?

Erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung fast ausschließlich nachts und sind die Zuschläge so vereinbart, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3b EStG erfüllen, bedarf es ausnahmsweise keiner Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit und keiner jährlichen Abrechnung, die grundsätzlich zu fordern sind.

Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt worden sind. Sie setzt deshalb grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit voraus. Dadurch soll von vornherein gewährleistet sein, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Nachtarbeit gezahlt werden, sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu errechnen. Hierauf konnte im Streitfall verzichtet werden, weil die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 8:30 Uhr zu leisten hatten. Dies deckte sich weitestgehend mit den Nachtarbeitszeiten von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Hinweis: Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Zuschlag rechnerisch aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn ermittelt wird, und zwar selbst dann, wenn im Hinblick auf die ungünstige Arbeitszeit tatsächlich ein höherer Arbeitslohn gezahlt wird (vgl. BFH, Urt. v. 28.11.1990 - VI R 144/87, BStBl II 1991, 296). Folglich dürfen auch aus einer Umsatzbeteiligung keine Zuschläge abgespalten und nach § 3b EStG steuerfrei gelassen werden.

BFH, Urt. v. 22.10.2009 - VI R 16/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.03.10