Steuerberatung -

Sind Beerdigungskosten als dauernde Last abziehbar?

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist. Der Erbe hat in Höhe der ersparten Beerdigungskosten sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern (vgl. BFH, Urt. v. 19.01.2010 - X R 17/09).

Im Unterschied zu dieser Entscheidung ist im vorliegenden Fall der Vermögensübernehmer selbst Erbe. Hier scheitert der Abzug der Beerdigungskosten als dauernde Last nach Auffassung des BFH daran, dass nach seiner Meinung ein Abzug von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden können. Daran fehlte es aber im Streitfall. Die Beerdigungskosten der letztverstorbenen Mutter des Klägers könnten höchstens dem Kläger selbst als dem Alleinerben seiner Mutter zugerechnet werden. Könnte dieser die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben abziehen, würden die Beerdigungskosten als vorbehaltene Erträge bei ihm zu nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbaren Einkünften führen. Forderung (Anspruch auf Entlastung von den Beerdigungskosten, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat) und Schuld (Verpflichtung aus dem Altenteilsvertrag zur Tragung der Beerdigungskosten) vereinen sich in einer Person und führen zur Konfusion mit der Folge, dass Forderung und Schuld erlöschen und dementsprechend weder der Ansatz von steuerbaren Einkünften noch der Abzug von Sonderausgaben in Betracht kommt.

Hinweis: Der BFH manifestiert damit eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit wiederkehrender Leistungen.

BFH, Urt. v. 19.01.2010 - X R 32/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.05.10