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Steuerberatung -

Spekulationsverluste: Kein Absatz um jeden Preis!

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19.05.2010 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) beschlossen. Ein Vorhaben ist dabei, die Verluste, die bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Spekulationsfrist entstanden sind, entgegen der BFH-Rechtsprechung steuerlich nicht mehr zum Abzug zuzulassen. Da dies erstmals auf Veräußerungsgeschäfte angewendet werden soll, bei denen die Gebrauchsgegenstände nach Verkündung des JStG 2010 angeschafft wurden, lassen sich voraussichtlich mit Gütern wie Jahreswagen, Mobiliar, Spielzeug oder Hausrat, die bis November 2010 gekauft werden, noch Spekulationsverluste generieren. Dafür müssen diese aber anschließend binnen Jahresfrist veräußert werden, beispielsweise auf dem Flohmarkt, über das Internet oder andere Verkaufswege.

So ist der Stand der BFH-Rechtsprechung

Der Verkauf von Wirtschaftsgütern des täglichen Lebens ist gem. § 23 EStG steuerbar (vgl. BFH-Urteil v. 22.04.2008 - IX R 29/06, BStBl II 2009, 296). Zu den Spekulationsgeschäften gehören nämlich grundsätzlich auch alle körperlichen Gegenstände des Privatvermögens. Somit fallen sogar tägliche Gebrauchsgüter darunter, selbst wenn diese objektiv kein Wertsteigerungspotential besitzen. Dabei wird die Einkünfteerzielungsabsicht wegen der verhältnismäßig kurzen Fristen in § 23 EStG in typisierender Weise objektiviert: Damit liegt diese Absicht bereits vor, wenn eine Privatperson innerhalb der Jahresfrist ein von ihm angeschafftes Wirtschaftsgut verkauft hat. Die subjektiven Motive spielen dabei keine Rolle.

Damit lassen sich die Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen des § 23 EStG sowohl im gleichen Kalenderjahr als auch im vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in der Zukunft verrechnen. Sofern der Verkauf vor 2009 erfolgt ist, kann der noch nicht ausgeglichene Verlust sogar dazu genutzt werden, Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG auszugleichen, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen.

Das wird geändert

Nach dem Entwurf des JStG 2010 soll ein neuer § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eingefügt werden. Hiernach sind Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs von der Regelung der Spekulationsbesteuerung ausgenommen. Da nur in Ausnahmefällen bei solchen Geschäften die Erwartung besteht, dass Gewinne gemacht werden (z.B. beim Verkauf von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern), ist es nicht sachgerecht, derartige typische Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen - so die Gesetzesbegründung.
Die Neuregelung soll auf Veräußerungsgeschäfte angewendet werden, bei denen die Objekte aufgrund eines Vertrages, der nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde, oder eines gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden (§ 52a Abs. 11 Satz 3 EStG-E).

Damit wird die BFH-Rechtsprechung insofern gesetzlich ausgehebelt, als die Veräußerung derartiger Gegenstände innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht mehr steuerbar ist. Da diese Neuregelung frühestens im Herbst 2010 in Kraft treten wird, können Privatpersonen ihren aktuellen Bestand und die kurzfristig noch erworbenen Gegenstände weiterhin steuergünstig mit Verlust binnen Jahresfrist verkaufen. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung erst nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift erfolgen sollte. Dem Finanzamt werden solche Verluste über die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung deklariert. Positive Auswirkungen ergeben sich allerdings nur noch, wenn entsprechende private Spekulationsgewinne vorhanden sind - etwa aus dem Verkauf von Immobilien, Kunst- oder Briefmarkensammlungen oder aus einem geschlossenen Leasingfonds.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Spekulationsfrist für Immobilien generell und für sonstige Wirtschaftsgüter zehn Jahre beträgt, sofern mit dem entsprechenden Gegenstand zumindest in einem Jahr Einnahmen erzielt werden.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 27.07.10