Steuerberatung -

Steuerbarkeit von Schadenersatzrenten

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH)vom 25.10.1994 - VIII R 79/91 (BStBl II 1995, 121) und vom 26.11.2008 - X R 31/07 (BStBl II 2009, 651) unterliegen Schadenersatzrenten nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird.

 

Mehrbedarfsrenten

Schadenersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 zweite Alternative BGB, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sogenannte Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind.

Schmerzensgeldrente

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.10.1994 sind nach neuer Verwaltungsauffassung auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB (früher: § 847 BGB) anzuwenden. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. In den einzelnen Rentenleistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Der Schmerzensgeldanspruch wird anders als der Anspruch auf Mehrbedarfsrente regelmäßig kapitalisiert. Wird die Schmerzensgeldleistung ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht, sollen hierdurch insbesondere dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch nicht absehbar ist. Insoweit kann ebenso wie bei den Mehrbedarfsrenten im Sinne des § 843 BGB jede einzelne Zahlung als Schadenersatzleistung angesehen werden.

Unterhaltsrente

Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der BFH entschieden, dass die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht steuerbar ist, da sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleicht und nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten gewährt.

Nach neuer Verwaltungsauffassung sind die Grundsätze dieses BFH-Urteils auch auf Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB anwendbar. Die Schadenersatzrente nach § 845 BGB erhöht ebenso wie die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers.

Der neue Erlass ersetzt das BMF-Schreiben vom 08.11.1995 (BStBl I 1995, 705) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF - Schreiben vom 15.07.09