Steuerberatung -

Steuerberaterprüfung: Kann Berufspraxis eine abgeschlossene Ausbildung ersetzen?

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende "Vorbildung" verfügt.

 

Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet u.a. eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, "eine andere gleichwertige Vorbildung".

Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können folglich nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung z.B. in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.

Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen sei.

Quelle: BFH - Beschluss vom 07.10.09