Steuerberatung -

Steuerberatungsrecht: Inwieweit ist Aufmerksamkeitswerbung zulässig?

Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung seiner Wettbewerber in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.


Die Parteien sind Steuerberatungsgesellschaften, zu deren Mandanten Tankstellenpächter gehören, die ein bestimmtes Abrechnungssystem verwenden. Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wandte sich mit einem Werbeschreiben an Tankstellenpächter, darunter auch Mandanten der Klägerin. In diesem Schreiben waren verschiedene Fragen formuliert. Unter anderem wurde danach gefragt, ob der aktuelle Berater eine individuelle Betreuung bietet, die Höhe der Steuerberatungsgebühren selbst bestimmt werden kann, das Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für die Buchführung besitzt und der Mandant mit der Höhe der Steuerabgaben zufrieden ist. Mit einem weiteren Schreiben forderte die Beklagte die Tankstellenpächter auf, "kein Geld zu verschenken", und bot an, aufzuzeigen, wie zu viel gezahlte Steuerberatungshonorare und Steuern zumindest in der Zukunft eingespart werden könnten. Gegen diese Schreiben wandte sich die Klägerin.

Vor dem BGH bekam sie nur teilweise recht. Der Klägerin stehe nur wegen des zweiten Schreibens ein Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt der Irreführung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 und 10 UWG) zu. Das erste Schreiben enthalte dagegen keine unlautere Herabsetzung der Leistung von Mitbewerbern, da zum einen lediglich zu einer Prüfung des Umfangs der von den gegenwärtigen Steuerberatern erbrachten Leistungen aufgefordert worden sei. Zum anderen könne dieses Schreiben auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung beanstandet werden.

Das zweite Schreiben war nach Ansicht der Richter jedoch nicht hinzunehmen: Wettbewerbswidrig sei hier der letzte Satz, der das Angebot enthält, den angeschriebenen Tankstellenpächtern zu zeigen, wie sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare und Steuern zumindest für die Zukunft einsparen könnten. Diese Werbung ist nach Ansicht des BFH unlauter unter dem Aspekt der Irreführung und der unlauteren Herabsetzung von Mitbewerbern. Die Beklagte habe damit nämlich zum Ausdruck gebracht, dass den bisherigen Steuerberatern zu viel Honorar gezahlt worden sei und die Mandanten mehr Steuern als notwendig entrichtet hätten. Dies bedeute eine pauschale Herabsetzung der bisherigen Berater.

Die Entscheidung zeigt die Grenzen auf, die für die Werbung von Steuerberatern gelten. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass ein Steuerberater durch Werbemaßnahmen auf sich aufmerksam machen darf, wobei jedoch die sachliche Unterrichtung über die eigenen beruflichen Tätigkeiten im Mittelpunkt stehen sollte. Unzulässig ist dagegen eine pauschale Herabsetzung von Konkurrenten. Eine solche kann angenommen werden, wenn mit Unterstellungen gearbeitet wird, die darauf hindeuten, dass die Konkurrenz ihre Mandanten unrichtig beraten hat.

BGH, Urt. v. 29.07.2009 - I ZR 77/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 31.03.10