Steuerberatung -

Steuererstattung bei Arbeiten am Hauswasseranschluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 08.10.2008 entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fällt (V R 61/03 und V R 27/06). Dies wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen an. Sowohl das Verlegen eines Neuanschlusses als auch Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen sind hiervon betroffen. Da die Unternehmer zuvor den Regelsteuersatz angewendet haben, besteht nun Aussicht auf Erstattung der Differenz.

 

Für die Praxis hat dies folgende Konsequenzen:

  • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt für Leistungen eines Wasserversorgungsunternehmens sowie von ihm beauftragter Subunternehmer.
  • Leistungen von Handwerksbetrieben oder anderen Dritten, die nicht durch das Wasserversorgungsunternehmen beauftragt wurden, unmittelbar an den Grundstückseigentümer fallen dagegen nicht unter den ermäßigten Steuersatz.
  • Für Leistungen, die ab dem 01.07.2009 ausgeführt werden, ist die BFH-Rechtsprechung zwingend zu übernehmen.
  • Für bis zum 30.06.2009 erbrachte Leistungen besteht ein Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung und der Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz.
  • War in der ursprünglichen Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, schuldet das Unternehmen den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Sofern es den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jedoch berichtigt, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die korrigierte Rechnung erteilt wird. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung bleibt bestehen.
  • Eine Rechnungsberichtigung kann auch dann erfolgen, wenn beim Wasserversorgungsunternehmen für das Jahr der Ausführung der zugrunde liegenden Leistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dabei ist die zutreffende Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz aus dem bisherigen Gesamtbetrag herauszurechnen.

Beispiel:

Ursprüngliche Rechnung -brutto 116,00 €:

  • BMG: 100,00 €
  • USt: 16,00 €

Richtige Bemessungsgrundlage (BMG) -100/107 von 116,00 €:

  • BMG:108,41 €
  • USt: 7,59 €

Erstattungsbetrag: 8,41 €

  • Will ein Unternehmen seinen Kunden die überhöhte Umsatzsteuer zurückerstatten und sich die entsprechende Umsatzsteuer wiederum vom Finanzamt erstatten lassen, hat es eine berichtigte Rechnung zu erstellen. Im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsberichtigung kann es dann die Minderung der Steuer als Rotbetrag in Kz. 69 der Umsatzsteuervoranmeldung erklären.
  • Zur Verwaltungsvereinfachung kann es sich empfehlen, bei Leistungsempfängern mit vollem Vorsteuerabzug auf eine Berichtigung der Rechnung zu verzichten.
  • Ist der an das Unternehmen ergangene Umsatzsteuerbescheid des Leistungsausführungsjahres nicht mehr nach der Abgabenordnung änderbar, kommt es mit der Rückzahlung des Differenzbetrags an den Kunden im Besteuerungszeitraum der Rückzahlung zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Zahlt das Unternehmen den Betrag nicht an den Kunden zurück, bleibt es bei der ursprünglichen Steuerbelastung.
  • Nimmt das Wasserversorgungsunternehmen gegenüber einem Kunden mit Vorsteuerberechtigung eine Rechnungsberichtigung vor, übersendet das Finanzamt dem Finanzamt des Leistungsempfängers eine entsprechende Kontrollmitteilung.
  • Die Finanzverwaltung behält sich die Möglichkeit einer stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungsberichtigungen vor.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 12.08.09