Steuerberatung -

Steuerhinterziehung durch Mandanten: Kann ein Steuerberater für Beratungsfehler haftbar gemacht werden?

Wird in einem Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten verhängt und lassen sich keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde ein Steuerberater von seinem Mandanten auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Mandant war Inhaber eines Einzelunternehmens, das in seinem Wohnhaus untergebracht war. Der betrieblich genutzte Teil machte etwa 40 % aus; im Übrigen wurde das Wohnhaus privat genutzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Mandant die private Nutzung eines Pkw sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Wohnhauses nicht angegeben hatte. Im deswegen eingeleiteten Strafverfahren wurde gegen ihn per Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe festgesetzt. Der Mandant nahm daraufhin den Steuerberater wegen dieser Strafe in Anspruch.

Vor dem BGH hatte er damit Erfolg. Insbesondere sei zutreffend, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung des Beklagten erfasst sei. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht komme. Zur Untermauerung dieses Befunds führt der BGH im Weiteren aus, dass der Steuerberater gegenüber seinem Mandanten verpflichtet sein kann, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Die Aufgabe des Beraters bestehe in diesem Fall nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern ihn vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung zu bewahren. Eine Ersatzpflicht scheide deshalb nur dann aus, wenn dem Mandanten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohnehin klar gewesen sei. Hierfür hätten im Streitfall allerdings keine Anhaltspunkte vorgelegen. Schließlich sei auch der Mitverschuldensanteil des Beraters (2/3) nicht zu beanstanden. Insbesondere könne dem Verschulden des Steuerberaters nicht entgegengehalten werden, dass der Mandant sich bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe hätte regelkonform verhalten können.

Die Entscheidung ist nicht überraschend, da der BGH schon früher festgehalten hatte, dass bei einem Beratungsfehler ggf. auch Straf- bzw. Bußgeldzahlungen zu dem Schaden gehören können, den der Steuerberater seinem Mandanten gegenüber zu ersetzen hat. Für die Praxis ist wichtig, dass der Mandant, der sich trotz anderweitigem Rat rechtswidrig verhält, vom Berater hierauf hingewiesen wird. Dies sollte auch nachvollziehbar dokumentiert werden, da ein Schadenersatzanspruch entfällt, wenn dem Mandanten die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war. Werden Sanktionen gegen den Mandanten verhängt, muss schließlich geprüft werden, ob hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben. Damit kann ggf. auch die Mitverschuldensquote des Beraters reduziert werden.

BGH, Urt. v. 15.04.2010 - IX ZR 189/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 21.07.10