Steuerberatung -

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht

Am 07.05.2009 hat der Bundestag das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erstmals beraten. Es soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten und insbesondereSteuerpflichtige treffen, die Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen unterhalten.An dieser Stelle sollendie Kernelemente des Gesetzes schon in Kurzform dargestellt werden.

 

DieHauptpunkte des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzesim Überblick:

  • Es kommt zu besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn Länder keine Auskünfte an ausländische Steuerbehörden erteilen.
  • Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten kann von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden.
  • Bei Einnahmen von Gesellschaften aus nicht kooperierenden Staaten können die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  • Unternehmen und Anleger haben die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in ihrem Namen Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten in Steueroasen geltend machen zu können.
  • Für Kapitalgesellschaften kann die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG von Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden.
  • Ausländischen Gesellschaften kann die Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer ganz oder teilweise versagt werden.
  • Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einer Steueroase sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Dabei wird eine Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren liegt bei den Überschusseinkünften vor, sofern deren positive Summe mehr als 500.000 € beträgt. In diesem Fall kommt es ohne Angabe von Gründen zur Außenprüfung.
  • Eine Betriebsprüfung kann angeordnet werden, wenn der erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandsbezug nicht nachgekommen wird. Dabei kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld zur Folge haben.
  • Zollbeamte dürfen auf der Suche nach Barmitteln ab 10.000 € auch Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung prüfen. Gefundene Bankbelege dürfen zur weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden.
  • Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert oder verletzen Anleger und Unternehmer ihre Mitwirkungspflichten, kommt eine Schätzung in Betracht. Dabei wird unterstellt, dass Einkünfte im Ausland vorhanden sind.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 26.05.09