Steuerberatung -

Steuern sparen dank Superwahljahr: Parteispenden

Im Superwahljahr 2009 konnten die Politiker auf Stimmenfang nebenbei auch viele Bürger dazu motivieren, ihrer Partei eine Spende zukommen zu lassen. Anlass dafür boten neben der Bundestagswahl auch Europa-, Kommunal- und Landtagswahlen. Denn für politische Spenden sehen Einkommen- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besondere Vergünstigungen vor.

 

Steuerabzug

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien bis zur Höhe von 1.650 € pro Person – bei Ehegatten können diese Zuwendungen insgesamt 3.300 € betragen - gibt es eine 50-prozentige Steuerermäßigung gemäß 34g EStG. Somit können jährlich bis zu 825 € pro Person von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; nach der Ermäßigung des § 35 EStG und noch vor den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Auch Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können berücksichtigt werden. Grundsätzlich begünstigt sind Wählervereinigungen, die an der jeweils letzten Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl teilgenommen haben oder an der nächsten teilnehmen wollen. Partizipiert ein Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die Förderung lebt in solch einem Fall erst wieder auf, wenn sich die Vereinigung mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt.

Sonderausgaben

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Als Sonderausgaben können sie nach § 10 b Abs. 2 EStG nur insoweit berücksichtigt werden, als für sie keine Steuerermäßigung gewährt worden ist. Die Regelung bezieht sich daher nur auf diejenigen Spenden, die über die Spendenhöchstbeträge nach § 34 g EStG hinausgehen. Damit sind Zuwendungen an politische Parteien - im Gegensatz zu Spenden für gemeinnützige Zwecke - nur zum Teil von der persönlichen Steuerprogression und nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Spenders abhängig. Einen Parteispendenvortrag gibt es auch nicht.

Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen gibt es hingegen lediglich die 50-prozentige Tarifermäßigung. Ein Betrag, der die oben genannten Grenzen für die steuerliche Abzugsfähigkeit übersteigt, kann also nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit fallen Zuwendungen über 1.650 € pro Person steuerlich unter den Tisch.

Da als Spenden solche Zahlungen an politische Parteien berücksichtigt werden, die über die Mitgliedsbeiträge hinausgehen, muss die Zuwendungsbestätigung am Ende des Musters die Aussage enthalten, dass es sich bei der Zahlung „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren“ handelt (BMF-Schreiben v. 10.04.2003 – IV C 4 - S 2223 - 48/03, BStBl I 2003 S. 286). Als Nachweis für Zuwendungen an politische Parteien genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 200 € nicht übersteigt und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2c EStDV). Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt unabhängig von der Beitragshöhe die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbetätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV).

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Neben den Zuwendungen an Parteien sind durch die Erbschaftsteuerreform auch Wählervereinigungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG). Nimmt eine Vereinigung an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teil, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Hintergrund für diese Änderung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 17.04.2008 - 2 BvL 4/05), wonach kommunale Wählergemeinschaften im Vergleich zu anerkannten politischen Parteien bislang verfassungswidrig benachteiligt wurden. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die in § 13 ErbStG enthaltene Befreiungsvorschrift auch auf Erstere auszudehnen.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 22.09.09