Steuerberatung -

Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen

 

In einer Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu der Frage nach der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder ihren Teilen Stellung bezogen.

Nach Abschnitt 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach der auf Bundesebene abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

Quelle: OFD Karlsruhe - Verfügung vom 03.08.09