Der EuGH hat entschieden, dass § 6b EStG gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt. Demnach benachteiligt die derzeitige Regelung, mit der stille Reserven aus veräußerten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuerbegünstigt auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können, entsprechende Reinvestitionen im EU-Ausland. Das Urteil hat unmittelbare Folgen für die steuerliche Praxis.
Nach § 6b EStG können Steuerpflichtige stille Reserven, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern entstehen, steuerfrei auf andere neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen. Bezüglich dieser Übertragung der stillen Reserven hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht:
Er kann entweder den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neu angeschafften/hergestellten Wirtschaftsguts abziehen oder eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die von ihm in den nachfolgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden.
Voraussetzung ist in beiden Fällen nach § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG jedoch, dass das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Diese Regelungen betrachtete die EU-Kommission als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit und rief - nachdem die deutsche Bundesregierung anderer Ansicht war - den EuGH zu dieser Frage an.
Ungleichbehandlung durch § 6b EStG
Nach Ansicht des EuGH führt die Regelung des § 6b EStG zwangsläufig dazu, dass die Stundung der Steuerschuld nur dann gewährt wird, wenn diese Gewinne in den Erwerb von innerdeutschen zum Anlagevermögen zählenden Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden.
Eine in anderen EU-Mitgliedstaaten gelegene vergleichbare Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter, die dem Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, wird hingegen nicht steuerlich begünstigt. Folglich führt dies zur sofortigen Besteuerung der erzielten Gewinne.
In dem Zusammenhang stellt der EuGH fest, dass diese Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die eine Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter für eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätigen, sich nachteilig auf deren Liquidität auswirken kann. Im Vergleich dazu wird ein Steuerpflichtiger, der eine ähnliche Reinvestition in einer deutschen Betriebsstätte vornimmt, bevorzugt, da die erzielten Gewinne bei ihm nicht sofort besteuert werden.
Mögliche Rechtfertigung
Eine solche Ungleichbehandlung ist noch nicht per se unionsrechtswidrig, verlangt allerdings eine Rechtfertigung. Diese Benachteiligung könnte grundsätzlich aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu muss die Beschränkung allerdings auch dazu geeignet sein, das Erreichen des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Einschätzung des EuGH
Nach Ansicht des EuGH schießt eine Regelung, die stets eine sofortige Besteuerung der im Ausland reinvestierten Gewinne vorsieht, über das Ziel, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, hinaus. Den Grund dafür sieht der EuGH darin, dass es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als eine sofortige Besteuerung. Es fehlt also an der Verhältnismäßigkeit der Regelung.
Praxishinweis
Der EuGH hat durch diese Entscheidung dem deutschen Gesetzgeber eine Ohrfeige versetzt: Es ist nicht ganz verständlich, warum erst der EuGH angerufen werden musste, um die offenkundige Benachteiligung der Reinvestition von erzielten Veräußerungsgewinnen in nicht-deutsche innergemeinschaftliche Betriebsstätten als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu kennzeichnen.
Jeder Unternehmer mit einer Betriebsstätte im EU-Ausland sollte sich also bei künftigen Reinvestitionen auf dieses Urteil berufen. Das Urteil entfaltet unmittelbare Wirkung; eine Umsetzung des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, bevor die steuerliche Gleichstellung verlangt werden kann.
Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber reagieren wird: Denkbar ist, dass entweder die Regelungen des § 6b EStG auch auf Reinvestitionen im EU-Ausland ausgedehnt werden oder dass der § 6b EStG gänzlich gestrichen wird. Die weitere Entwicklung sollte also sowohl von Unternehmern als auch deren Beratern sorgfältig beobachtet werden.
EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - C-591/13
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz