Steuerberatung -

Streit um den Progressionsvorbehalt aufs Elterngeld

Als steuerfreie Lohnersatzleistung unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt. Begründet wird dies damit, dass es einen Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beim betreuenden Elternteil darstellt. Diese Begründung hinkt allerdings bei der Anwendung auf den Mindestbetrag von 300 €. Denn diesen staatlichen Zuschuss erhalten auch Elternteile, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren. Deshalb sehen ihn viele Eltern im Grundsatz als reine Sozialleistung und damit nicht als Ersatz für fehlendes Einkommen an. Daher sei er nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

 

Zur Frage, ob das Elterngeld auch in Höhe des Sockelbetrags dem Progressionsvorbehalt unterliegt (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG), sind derzeit mehrere Klageverfahren vor den Finanzgerichten (z.B. FG Münster unter 2 K 4856/08 E) und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH unter VI B 31/09) anhängig. Unter Hinweis auf diese Klagen gehen bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche mit dem Antrag ein, das Verfahren ruhen zu lassen. Zwar ergibt sich noch keine automatische Zwangsruhe, weil bisher keine Revision beim BFH anhängig ist. Dennoch gewährt die Finanzverwaltung ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt das Elterngeld jedoch generell in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt und eine gesetzliche Änderung ist nicht beabsichtigt. So sieht es auch das FG Nürnberg (Urt. v. 19.02.2009 – 6 K 1859/2008). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Einkommensteuergesetz wurde keine Revision gegen das Urteil zugelassen, hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Das für Geburten bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld wurde bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 EStG) - ganz im Gegensatz zum aktuellen Elterngeld. Ausgenommen davon ist jedoch der Mindestbetrag. Denn dieser wird ja auch dann gezahlt, wenn die Eltern vor der Geburt keine Einkünfte erzielt haben. Dies gilt ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsleistungen oder dem Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG). Zur Klarstellung weist die Oberfinanzdirektion Münster aber ausdrücklich darauf hin, dass Elterngeld unabhängig von alledem in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Eltern ist der Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu empfehlen, wodurch der Fall bis zur endgültigen Entscheidung offen gehalten werden kann.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 21.07.09