Steuerberatung -

Tätigkeitsstätte beim Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers stellt auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz dieses Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Auch in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen und seine Wegekosten zu mindern, indem er Fahrgemeinschaften bildet, öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder seinen Wohnsitz entsprechend einrichtet.

Die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, hat stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden eingesetzt werden, ist allein das Arbeitsverhältnis prägend und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer jener vertraglichen Beziehung kann und muss sich der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich noch faktisch einstellen. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Arbeitsverhältnisses, dass der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer hinsichtlich des Orts, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Selbst bei längerfristigem Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.

Hinweis: Vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, ist für die regelmäßigen Fahrten zum Kunden kein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises anzusetzen. Es handelt sich nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um dienstliche Fahrten.

BFH, Urt. v. 09.07.2009 - VI R 42/08