Steuerberatung -

Überblick über die neue Kraftfahrzeugsteuer

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze orientiert sich die Kraftfahrzeugsteuer künftig vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid. Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkws eingeführt, wenn diese die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen.

 

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

  1. CO2-orientierte KraftSt
    Für Pkws mit Erstzulassung ab 01.07.2009 wird die Höhe der KraftSt künftig anhand der Kohlendioxidemissionen sowie des Hubraums neu bemessen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Sockelbetrag abhängig von Antriebsart und Hubraumgröße
    Fremdzünder (Otto/Wankel):2,00 € je angefangene 100 ccm
    Selbstzünder (Diesel/Elsbett):9,50 € je angefangene 100 ccm
    2. "CO2-Freibetrag" (nicht besteuerter CO2-Ausstoß) bei Erstzulassung
    bis 31.12.2011:120 g/km
    ab 01.01.2012:110 g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkws)
    ab 01.01.2014:95 g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkws)
    3. CO2-Steuersatz über dem "CO2-Freibetrag"
    2,00 € je g/km

  2. Günstigerprüfung
    Für Pkws mit Erstzulassung zwischen 05.11.2008 und 30.06.2009 wird eine Günstigerprüfung zwischen der bisherigen und der neuen KraftSt durchgeführt. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen im Anschluss an die Nichterhebung der Steuer nach § 10a Abs. 1 und 2 KraftStG und unter Berücksichtigung von § 9a KraftStG.
  3. Übergangsregelung
    Pkws mit Erstzulassung bis zum 30.06.2009, deren KraftSt aufgrund des Ergebnisses der Günstigerprüfung weiter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a KraftStG bemessen wird, sollen ab 01.01.2013 in die neue Systematik überführt werden.
  4. Befristete Steuerbefreiung für schadstoffarme "Euro-6-Neufahrzeuge"
    Für besonders schadstoffarme Diesel-Pkws mit Erstzulassung vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2013, die (vorzeitig) ab dem Tag der Erstzulassung die Euro-6-Abgasvorschrift einhalten, wird eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 € eingeführt. Diese beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung und endet, sobald die Steuerersparnis von 150 € verbraucht ist. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
    Die Steuerbefreiung in Höhe von 150 € gilt bei erstmaliger Zulassung vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 01.01.2011 zugelassen ist. Für Fahrzeuge, die am 01.01.2011 außer Betrieb gesetzt sind, kommt die Steuerbefreiung dem Halter zugute, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung am 01.01.2011. Voraussetzung ist zudem, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen hat. Der frühere Halter kann die Steuerbefreiung nicht für sich beanspruchen.
  5. Zeitraum
    Die Steuerbefreiung beginnt frühestens am 01.01.2011 und endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 € bis dahin bereits verbraucht ist.
  6. Halterwechsel
    Noch nicht abgelaufene Steuervergünstigungen werden dem neuen Halter gewährt.

Die Änderung des KraftStG tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Quelle: OFD Koblenz - Verfügung vom 18.03.09