Steuerberatung -

Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung vorliegt.

Die Klägerin beschäftigt u.a. von ihrer Muttergesellschaft aus Japan entsandte Arbeitnehmer. Mit ihnen bestehen Nettolohnvereinbarungen. Danach trägt der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer; im Gegenzug treten diese dem Arbeitgeber unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab. Die Klägerin übernahm ferner die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, insoweit liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und nahm die Klägerin dafür durch Haftungsbescheid in Anspruch.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Steuererklärungen auch im eigenen Interesse der ausländischen Arbeitnehmer erfolgte und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.

BFH, Urt. v. 21.01.2010 - VI R 2/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 06.04.10