Steuerberatung -

Umsatzgrenze für die Istbesteuerung auf 500.000 € erhöht

Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde § 20 UStG dahingehend geändert, dass vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 die Umsatzgrenze auf 500.000 € erhöht wird. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet.

Anträgen auf eine Istbesteuerung gemäß § 20 UStG kann im Vorgriff auf die Verkündung im Bundessteuerblatt bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.06.2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 01.07.2009 enden, ist nicht möglich.

Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betrac

Quelle: BMF - Schreiben vom 10.07.09