Steuerberatung -

Umsatzsteuerbefreiung selbständiger Lehrer

Die Steuerbefreiung für selbständige Lehrer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG setzt eine berufs- oder prüfungsvorbereitende Einrichtung voraus. Dies ist durch die Landesbehörde zu bescheinigen. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Solchen Bescheinigungen kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.

 

Die Qualifizierung der Bescheinigung als Grundlagenbescheid hat zur Folge, dass bei nachträglicher Erstellung der Bescheinigung die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu berichtigen ist. Erfolgt die Beurteilung durch die Landesbehörde und dementsprechend die Erteilung der Bescheinigung erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, verstößt die rückwirkende Änderung ebenso wenig gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wie die - außerhalb des gesonderten Bescheinigungsverfahrens - durch das Finanzamt z.B. im Rahmen einer Außenprüfung erst nach der Steuerentstehung vorgenommene Prüfung anderer Voraussetzungen der Steuerfreiheit.

Hinweis: Bei Annahme eines Grundlagenbescheids greift die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Regelung bezieht sich nur auf die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Änderung bei rückwirkendem Ereignis), nicht aber auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Änderung bei Grundlagenbescheid) und betrifft daher nur Bescheinigungen, denen nicht der Charakter eines durch eine Behörde erlassenen Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) zukommt.

Quelle: BFH - Urteil vom 20.08.09