Steuerberatung -

Umsatzsteuerbefreiungen für Heilberufe neu geregelt

In einem aktuellen Schreibennimmtdas Bundesfinanzministeriumumfassend zur Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG zum 01.01.2009 Stellung. Unter Anderem werden ambulanteund stationäre Leistungen im Bereich der Humanmedizin zusammengefasst. Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche ist nun der Ort ihrer Erbringung.

 

Zusammenfassung von ambulanten und stationären Leistungen in § 4 Nr. 14 UStG

Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG werden ambulante wie auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst.

Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird - unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1c MwStSystRL - in dem neuen § 4 Nr. 14a UStG für Heilbehandlungen der Humanmedizin im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit fortgeführt. Unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1b MwStSystRL fasst die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung die bisherigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16a bis c UStG zusammen und entwickelt sie weiter.

Kriterien für die Abgrenzung: Ort der Leistungserbringung

Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14a und b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Während Leistungen nach § 4 Nr. 14b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14b UStG zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit, erbracht werden. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen umfassen in Anlehnung an die imSozialgesetzbuch (SGB)V (Gesetzliche Krankenversicherung) bzw. SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) definierten Leistungen u.a. Leistungen der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen.

Quelle: BMF - Schreiben vom 26.06.09