Steuerberatung -

Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind, ist die Frage aufgetreten, ob ein Abfluss im Fall einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist. In diesem Fall wäre die Zahllast einer am 10.01. fälligen, aber später eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe (bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Diese Frage ist mit folgenden Erwägungen zu bejahen:

Lastschriftverfahren: Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben abzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank (vgl. BFH, Urt. v. 06.03.1997 - IV R 47/95IV R 47/95,BStBl II 1997, 509).

Zahlung per Scheck: Im Fall einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen (vgl. BFH, Urt. v. 24.09.1985 - IX R 2/80, BStBl II 1986, 284 m.w.N.). Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. Urt. v. 08.11.1968, BStBl II 1969, 76). Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.

Fazit: Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Fall einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=

Volltextabruf

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Quelle: BFH - Urteil vom 01.08.07