Steuerberatung -

Ungeklärte Geldeingänge auf gemischten Konten

Nutzt ein Betriebsinhaber ein privates Konto des Ehegatten mit, wird anhand der Umstände des Einzelfalls gewürdigt, welche Gründe für die Kontenvermischung maßgeblich sind. Kann er dazu keine nachvollziehbare und belegbare Erklärung anführen, trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht, ungeklärte Zahlungseingänge auch auf dem Konto des Ehepartners aufzuklären, weil dessen Kontobewegungen in seine Risikosphäre fallen.

Diese erhöhte Mitwirkungspflicht ist sowohl gegeben,

  • wenn einzelne Zahlungseingänge des Betriebsinhabers auf dem Konto des Gatten anschließend als Betriebseinnahmen verbucht werden und sich daneben unaufklärbare Mittelzuflüsse finden,
  • als auch in Fällen, in denen die ungeklärten Mittelzuflüsse auf dem Ehegattenkonto auf das betriebliche Konto überwiesen und als Einlagen verbucht werden.

Ohne die erhöhte Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers bestünde stets die Gefahr der Verschleierung von weiteren auf dem Ehegatten-Konto eingegangenen Betriebseinnahmen. Der Betriebsinhaber könnte geltend machen, das Finanzamt müsse nach der Offenlegung der Zahlungsvorgänge zunächst beweisen, dass auch die weiteren Kontozuflüsse betrieblich seien. Hat der Betriebsinhaber hingegen nachvollziehbare Gründe für die Kontomitbenutzung, trifft ihn keine erhöhte Mitwirkungspflicht und das Finanzamt hat die ungeklärten Mittelzuflüsse dem Kontoinhaber-Ehegatten zuzurechnen.

Hinweis: Trifft den Betriebsinhaber eine erhöhte Mitwirkungspflicht, kann das Finanzamt mit Verprobungsmethoden ermitteln, in welcher Höhe ungeklärte Geldmittel zur Verfügung standen. In diesen Fällen ist die sogenannte Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geeignet, um die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu prüfen (vgl. BFH, Urt. v. 25.07.1991 - XI R 27/89, NV).

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 28.01.09