Steuerberatung -

Unlautere Werbung gegenüber Steuerberatern

 

Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Steuerberatern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wird, ist unlauter.

 

Die Beklagte ist ein Anbieter von Vorratsgesellschaften, welche sie gründet und später veräußert. Im Internet führte sie eine Werbungsmaßnahme durch. In dieser Werbungsmaßnahme wurde unter anderem Vermittlern von Vorratsgesellschaftern (Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) ein Kleinwagen als Geschenk ausgelobt. Gewinnen sollte das Fahrzeug derjenige Vermittler, der die beste Schätzung vorgenommen hatte, wie viele Ordner in dem besagten Kleinwagen Platz finden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Diese Rechtsauffassung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH). Der Klägerin stehe nämlich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Hierzu führt der BGH im Ausgangspunkt aus, dass die Werbung zu einer unangemessenen Beeinflussung von Beratern führt, die bei ihrer Entscheidung die Mandanteninteressen zu wahren hätten. Zu berücksichtigen sei nämlich die Erwartungshaltung der Mandanten, die sich beim Erwerb von Vorratsgesellschaften auf den Rat etwa des Steuerberaters verlassen. Dieser sei zu einer objektiven und neutralen Entscheidung verpflichtet und dürfe nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet sein.

Objektivität und Neutralität seien jedoch durch die Einflussnahme mittels Gewinnspiel gefährdet. Die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel könne nämlich in die von dem Berater zu treffenden Wertungen einfließen, welchen Angeboten oder Produkten er bei Gleichwertigkeit den Vorzug geben soll. Höhe oder Art des ausgelobten Gewinns seien darüber hinaus nicht entscheidend. Vielmehr komme dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass sich der Berater möglicherweise von persönlichen Vergünstigungen leiten lasse. Schließlich sei auch nicht von Bedeutung, ob das betreffende Verhalten des Beraters gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt. Allein entscheidend ist die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die lediglich im Interesse des Mandanten zu treffende Beratung.

Die Entscheidung des BGH ist wettbewerbsrechtlich eingekleidet. Sie gibt aber auch Anlass, darüber nachzudenken, welche Pflichten einen Berater bei dem Erwerb von Vorratsgesellschaften treffen. Das Angebot ist mittlerweile sehr vielfältig. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass durchaus unterschiedliche Preise für den Erwerb von Vorratsgesellschaften gelten. Auch ist in die Entscheidung einzubeziehen, welche Garantien der jeweilige Anbieter dem Erwerber ein räumt. Schließlich unterscheiden sich die einzelnen Anbieter auch im Hinblick auf bestimmte Serviceleistungen. Der Mandant sollte hierauf durchaus hingewiesen werden. Es sollte zudem klargestellt werden, in welchem Umfang Angebote eingeholt werden sollten. Außerdem wird es zweckmäßig sein, den Mandanten allgemein darüber zu informieren, dass ein vielfältiges Angebot besteht und es nicht Pflicht des Beraters ist, das denkbar günstigste Angebot herauszusuchen. Die Abwicklung des Erwerbs ist dann vergleichsweise einfach, zumal die Anbieter von Vorratsgesellschaften in aller Regel mit Notaren zusammenarbeiten und die jeweiligen Vertragsdokumente standardisiert und überschaubar sind.

 

Quelle: BGH - Urteil vom 02.07.09