Steuerberatung -

Unterliegen Zahlungen an eine KG der Künstlersozialabgabe?

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R sind Zahlungen an eine KG für künstlerische Leistungen nicht abgabepflichtig gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK). Dies betrifft beispielsweise Unternehmen, die eine Werbe-KG beauftragen und von dieser Imagebroschüren oder Kataloge gestalten lassen.

Das Gericht stellte dabei auf die Haftungsbeschränkung der KG ab und sah hierin einen strukturellen Unterschied etwa zum Einzelunternehmer oder zur GbR: Aus Sicht des Gerichts ist eine KG kein "selbständiger Künstler". Die Abgabe sei grundsätzlich von allen Unternehmen zu leisten, die regelmäßig - z.B. im Rahmen der Werbung - selbständige Künstler oder Publizisten beauftragten.

Bislang hatte die KSK ausschließlich auf die Rechtsform abgestellt und die Künstlersozialabgabe auch bei Zahlungen an eine KG eingefordert. Aufgrund der Änderung wird nunmehr die KG hinsichtlich der Abgabepflicht wie eine GmbH betrachtet. Auf Basis des Urteils können Kunden einer Werbe-KG die gezahlten Beiträge nun zurückfordern.

BSG, Urt. v. 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

Quelle: Redaktion Steuern - vom 15.09.10