Steuerberatung -

Untersagung einer Nebentätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG darf ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses keinerlei Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers ausüben. Dies gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Wirkung für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten als Postzustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ein Tarifvertrag Anwendung, der u.a. folgende Bestimmung für den Bereich Nebentätigkeiten enthält: "Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn infolge übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit die geschuldete vertragliche Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs dagegen sprechen."

Im November 2006 teilte die Klägerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden für einen Zeitungsvertrieb nachgehe. Dabei müsse sie den Abonnenten verschiedene Presseerzeugnisse frühmorgens zustellen. Dieser Zeitungsvertrieb gehört zu einem Zeitungsverlag, der seinerseits an einem Briefdienst beteiligt ist. Zudem stellt der Zeitungsvertrieb auch Brief- und Postsendungen zu. Mit Schreiben vom 22.02.2007 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit.

Nachdem die beiden Vorinstanzen die Klage auf Erteilung einer Zustimmung zur Nebentätigkeit abgewiesen hatten, stellte das BAG fest, dass die Klägerin die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin ausüben darf. Dies ergibt sich aus den für die Parteien geltenden tarifvertraglichen Regelungen. Der Tarifvertrag lässt eine Untersagung der Nebentätigkeit nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Die tarifvertragliche Regelung weicht deshalb zugunsten des Arbeitnehmers von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt hier nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen zumindest bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.

Zur Begründung der Entscheidung zog das BAG gerade nicht den arbeitsrechtlichen Grundsatz heran, wonach auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens untersagt ist. Allerdings führte das BAG in einem obiter dictum aus, dass dieser Grundsatz zweifelhaft erscheint. Es ist deshalb eventuell eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von konkurrierenden, jedoch untergeordneten Nebentätigkeiten zu erwarten.

BAG, Urt. v. 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.05.10