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Steuerberatung -

Verbraucherkredite: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten

Mit umfassenden Informationspflichten für Darlehensgeber und unter anderem europaweit vereinheitlichten Mustern für Kreditverträge sollen die Verbraucher stärker vor Lockvogelangeboten geschützt werden: Das sind die Ziele der Zahlungsdienst- und der Verbraucherkreditrichtlinie, die in nationales Recht umgesetzt wurden.

Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl I, 2355). Während die Vorschriften zum Zahlungsdienst bereits zum 31.10.2009 in Kraft getreten waren, gelten die Regelungen zum Verbraucherkredit und zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts erst seit dem 11.06.2010. Sie verpflichten Darlehensgeber dazu, bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses und in der Werbung umfassend zu informieren und beim Vertragsschluss europaweit einheitliche Vertragsmuster zu verwenden. Dadurch soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, auch aus dem Ausland Angebote von Kreditgebern einzuholen und zu vergleichen. Gleichzeitig werden Kreditnehmer durch die besseren Vergleichsmöglichkeiten besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Die Umsetzung der Richtlinien bedeutet im Einzelnen:

  • Informationen: Verbraucher werden bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Dadurch können sie verschiedene Angebote miteinander vergleichen und eine fundierte Entscheidung treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
  • Werbung: Sie wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
  • Muster: Nunmehr gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden nicht nur im eigenen Land sondern auch aus dem europäischen Ausland Angebote einholen und besser als bisher vergleichen können.
  • Kündigung: Die Kündigung durch den Darlehensgeber ist bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
  • Umfang: Die Neuregelungen erfassen nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
  • Widerrufs- und Rückgaberecht: Die bereits bestehenden Vorschriften wurden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit bei Verbraucher- wie auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten.
  • Internet: Bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop gelten weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 09.08.10