Steuerberatung -

Verdeckte Einlage eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG findet keine Anwendung auf Fälle, in denen der Gesellschafter einer GmbH einen seinerBetriebe in der Form einer verdeckten Einlage auf die GmbH überträgt. Da der verdeckten Einlage zwangsläufig eine Entnahme vorausgeht,wird der Vorgang als Betriebsaufgabe beurteilt, so dass eine Betriebsübertragung nicht mehr möglich ist.

 

Die beabsichtigte Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH gegen Gewährung neuer Anteile ist im Streitfall an der fehlenden Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung gescheitert; die Sacheinlage war daher nicht nach § 20 UmwStG begünstigt. Folge war eine verdeckte Einlage, da die Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft, ohne dass sie hierfür neue Gesellschaftsanteile erhalten hat, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zugewendet hat und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Wertsteigerung, welche die Beteiligung der Klägerin in Folge der verdeckten Einlage erfahren hat, kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Sie ist nur eine Reflexwirkung der verdeckten Einlage, jedoch keine Gegenleistung im Sinne eines Veräußerungspreises. Die Übertragung des Einzelunternehmens auf die GmbH führt folglich zur Aufdeckung der in den Buchwertansätzen des Einzelunternehmens ruhenden stillen Reserven.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass die fehlende Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister unter Umständen teuer werden kann. Insbesondere bei Familienunternehmen sollte folglich darauf geachtet werden, dass die Eintragung auch tatsächlich erfolgt und die Beteiligten nicht darauf verzichten, weil sie davon ausgehen, dass sie sowieso gleichgerichtete Interessen verfolgen.

Quelle: BFH - Urteil vom 11.02.09