Steuerberatung -

Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften: Rechtzeitig bis zum 15.12. Antrag stellen!

Im Rahmen der sogenannten Topfführung verrechnen Kreditinstitute laufend Gewinne bzw. positive Kapitaleinkünfte mit Verlusten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass Veräußerungsverluste bei Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Der sich ergebende Saldo der Kapitalerträge wird durch das Kreditinstitut auf Antrag bescheinigt (§ 45a Abs. 2 EStG). Im Regelfall versenden die Kreditinstitute die Steuerbescheinigungen auch ohne Antrag. Dies geschieht jedoch nicht, wenn der Jahressaldo insgesamt negativ ist, d.h. die Verluste überwiegen. In diesem Fall erfolgt eine Bescheinigung der Verluste nur dann, wenn bis zum 15.12. des laufenden Jahres ein unwiderruflicher Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste gestellt wird (§ 43a Abs. 3 EStG). Ein solcher Antrag hat zur Folge, dass bei der Bank die Verluste nicht mehr berücksichtigt werden und zur Verrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen. Wird kein (rechtzeitiger) Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt, überträgt die Bank die Verluste in das folgende Jahr zur laufenden Verrechnung mit Gewinnen bzw. positiven Kapitaleinkünften.

Hinweis: Die Verlustverrechnung, die vom Kreditinstitut im Laufe des Jahres vorgenommen wurde, kann nach Auffassung der Verwaltung im Rahmen der Veranlagung nicht rückgängig gemacht werden (BMF-Schreiben v. 22.12.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94).

Quelle: Redaktion Steuern - vom 07.12.10