Steuerberatung -

Verpflegungsmehraufwand bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen

Wird ein Arbeitnehmer in einem eng begrenzten und überschaubaren Teil eines Hafengebiets tätig, so übt er - selbst wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist - eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus. Hierfür stehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zu.Die Dreimonatsfrist erfasst alle längerfristigen Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden.

 

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass er

  • vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird oder
  • typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügt.

Solange sich der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt befindet, liegt keine zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit vor.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen stehen einem Hafenarbeiter keine Verpflegungspauschalen zu, wenn er nur in einem begrenzten und überschaubaren Teil des Hafens tätig gewesen ist. Selbst wenn er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte unterhalten haben sollte, hätte er eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Stätte ausgeübt, bei der ihm Verpflegungsmehraufwandspauschalen nur für die ersten drei Monate zustünden. Von dieser Dreimonatsfrist werden alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden (BFH, Urt. v. 27.07.2004 - VI R 43/03, BStBl II 2005, 357; BMF-Schreiben v. 11.04.2005 - IV C 5 - S 2353 - 77/05, BStBl I 2005, 673).

Hinweis: Durch die Lohnsteuer-Richtlinie 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Bis einschließlich 2007 wurde zwischen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Dies ist ab 2008 entfallen; es wird auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird oder
  • bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist gemäß R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Kalenderjahr aufsucht (BFH, Urt. v. 04.04.2008 - VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).

Bei einer nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR).

Volltextabruf

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.08