Steuerberatung -

Versehentlich nachträglich geltend gemachte Ansparabschreibung

Macht ein freiberuflicher Rechtsanwalt erst im Einspruchsverfahren im Folgejahr unter Änderung der Einnahmenüberschussrechnung und mit Hinweis auf einen versehentlich unterbliebenen Ansatz in der Einkommensteuererklärung eine Ansparabschreibung für die Anschaffung eines neuen Betriebs-Pkw geltend, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße konkretisiert werden müsse als bei einer bereits bei der entsprechenden Steuererklärung geltend gemachten Ansparabschreibung. Das Wahlrecht zur Ansparabschreibung ist unbefristet und kann - innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums - bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden.

 

Der Anwalt hatte die Ansparrücklage zwar nachträglich, aber noch vor Ablauf der Investitionsfrist von zwei Jahren und damit auch im Hinblick auf den erforderlichen Finanzierungszusammenhang rechtzeitig für die zu diesem Zeitpunkt noch durchführbare und objektiv mögliche Investition gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Er hatte seine Investitionsabsicht mit diesem Schreiben hinreichend konkretisiert und ergänzend - ebenfalls noch rechtzeitig nach den dargelegten Grundsätzen - die mit seiner Einkommensteuererklärung bereits abgegebene Einnahmenüberschussrechnung durch eine berichtigte ersetzt. Damit hatte er seine Investitionsabsicht fristgerecht, also noch innerhalb des maßgeblichen Investitionszeitraums, dokumentiert.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht dies erheblich strenger: Wird eine Ansparabschreibung nachträglich, das heißt nicht bereits in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung, geltend gemacht (z.B. Einspruchsverfahren oder sonstige Änderungsanträge), sind an die erforderliche Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Rücklage trotz voraussichtlicher Investitionsabsicht nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet worden ist. Anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen (z.B. angeforderte Prospekte oder Informationen) ist glaubhaft zu machen, dass im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat. Die Behauptung, die Passivierung der Rücklage sei versehentlich unterblieben, reicht nicht aus (vgl. BMF-Schreiben v. 25.02.2004 - IV A 6 - S 2183b - 1/04, BStBl I 2004, 337, Rdnr. 9).

Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte auch für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. von Bedeutung sein.

Volltextabruf

Quelle: FG München - Gerichtsbescheid vom 11.03.09