Steuerberatung -

Verstößt eine Lebensversicherung mit gezillmertem Tarif gegen das Wertgleichheitsgebot?

Jahrelang herrschte erhebliche Verunsicherung hinsichtlich der Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung mit einem gezillmerten Tarif einen Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot bedeutet.

 

Diese Verunsicherung war vor allem durch sich widersprechende Urteile von Landesarbeitsgerichten entstanden. So kam das Landesarbeitsgericht (LAG)München im Jahr 2007 (4 Sa 1152/06) zu der Überzeugung, dass gezillmerte Tarife gegen das Gebot der Wertgleichheit verstoßen. Das Gebot besagt, dass dem Arbeitnehmer aus der Versicherung auch vor Eintritt des Versicherungsfalls stets soviel zustehen müsse, wie insgesamt an Beiträgen eingezahlt wurde. Dies sei bei gezillmerten Verträgen nicht der Fall.

Anders sah es im August 2008 das LAG Köln (7 Sa 454/08), das in seiner Begründung darauf abstellte, dass der Einsatz eines gezillmerten Tarifs bei der Entgeltumwandlung zulässig sei, da die Frage der Wertgleichheit hier im versicherungsmathematischen Sinne zu verstehen sei.

Mit Urteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09) bestätigte nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG)die Auffassung des LAG Köln in einem Grundsatzurteil. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers bei Verwendung von gezillmerten Tarifen bzw. Verträgen kann laut Urteilsbegründung des BAG jedoch nicht gewährleistet werden. So kann nach Auffassung der Richter der Einsatz voll gezillmerter Tarife eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellen, die zwar nicht die Ungültigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, aber einen Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen zur Folge haben kann. Aus Sicht des Arbeitgebers empfiehlt es sich daher, darauf zu achten, dass entweder Versicherungsverträge mit einer Verteilung der Kosten auf möglichst viele Jahre oder ungezillmerte Tarife bzw. andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gewählt werden.

Quelle: BAG - Urteil vom 15.09.09