Steuerberatung -

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume seit 2004 werden ab sofort hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG)vorläufig durchgeführt.

 

In die Gewerbesteuermessbescheide wird folgender Erläuterungstext aufgenommen:

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076, I 2004, 69). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass das HBeglG 2004 als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg - Koordinierter Ländererlass vom 22.06.09