Steuerberatung -

Vorsteuerabzug ist bei altem Mietvertrag auch ohne Steuernummer möglich

Ein Mieter ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die Zahlungsanweisung als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht. Die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss erst in nach 2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben sein.

 

Nach § 15 UStG kann ein Unternehmer Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei Miet- und Pacht- als Dauerschuldverhältnissen, die durch Teilleistungen ausgeführt werden, ist die Rechnungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug erstin Verbindung mitden entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen erfüllt. Die Vertragsurkunde muss aber eindeutig, klar und unbedingt sein.

Ein Mieter ist zum Vorsteuerabzug bei monatlichen Teilleistungen berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die jeweilige Zahlungsaufforderung an den Mieter bzw. die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.

Dabei scheitert der Vorsteuerabzug nicht daran, dass im vor 2004 abgeschlossenen Mietvertrag keine Steuernummer angegeben ist. Nach dem durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz neu eingefügten § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30.06.2002 ausgestellten Rechnungen die Steuernummer anzugeben. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 erfolgte eine Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und den Pflichtangaben in einer Rechnung. Dementsprechend führt das Fehlen der Steuernummer bei einer vor 2004 ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs (BMF-Schreiben v. 28.06.2002 - IV B 7 - S 7280 - 151/02 und BMF-Schreiben v. 19.12.2003 - IV B 7 - S 7300 - 75/03).

Für die Zeit nach dem 01.01.2004 hat das Bundesministerium für Finanzen geregelt, dass es bei Verträgen über Dauerleistungen wie bei einem Mietvertrag unschädlich ist, wenn vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Es ist weder erforderlich, diese Verträge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen noch auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben (BMF-Schreiben v. 29.01.2004 - IV B 7 - S 7280 - 19/04).

Hinweis: Gemäß Abschnitt 183 Abs. 2 UStR ist als Rechnung auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Darin fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Ist in einem Miet-, Pacht- oder Wartungsvertrag der Zeitraum der jeweiligen Leistung nicht angegeben, so reicht es aus, wenn er sich aus den einzelnen Zahlungsbelegen (z.B. Überweisungsaufträge) ergibt. Eine im Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muss jedoch eindeutig und klar sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Vertrag offenlässt, ob der Unternehmer den Umsatz versteuern oder als steuerfrei behandeln will.http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=

Quelle: FG München - Urteil vom 04.12.08