Steuerberatung -

Vorsteuerabzug: Kein Vertrauensschutz bei fehlerhafter Rechnung

Der gute Glaube des Leistungsempfängers daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist nicht durch § 15 UStG 1993 geschützt. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung, die auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor, wird kein Vertrauensschutz gewährt. Allerdings kann ein Vorsteuerabzug noch im Billigkeitsverfahren in Betracht kommen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Einzelunternehmer hatte gebrauchte Pkws von einem Automobilhändler bezogen, der über die Lieferungen unter einer Geschäftsadresse abrechnete, die im Streitjahr nicht mehr bestand. Das Finanzamt hatte deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge nicht gewährt. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt, weil dem Kläger trotz Unrichtigkeit der Rechnungsangabe der Vorsteuerabzug nach Vertrauensschutzgrundsätzen zu gewähren sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage im Revisionsverfahren abgewiesen. Ob der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können und ihm deshalb der Vorsteueranspruch im Billigkeitsverfahren zu gewähren sei, konnte er nicht entscheiden.

Der BFH hielt es für unerheblich, dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.

Hinweis: Ausdrücklich weist der BFH auf die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO und die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze hin:

Liegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG 1993 wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Dies ist möglich, wenn der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

Im Billigkeitsverfahren könne auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass im vorliegenden Verfahren ein recht kurzer Zeitraum zwischen der Aufgabe des in der Rechnung genannten Sitzes und der Rechnungsausstellung lag. In einem Billigkeitsverfahren wäre u.a. auch zu klären, ob es sich um Barkäufe gehandelt hat, da an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des Unternehmers bei einem Barkauf hochwertiger Pkws hohe Anforderungen zu stellen sind.

Quelle: BFH - Urteil vom 30.04.09