Steuerberatung -

Vorteile bei Zuwendung des Eigenheims nutzen!

Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 bleibt das verschenkte Familienheim unabhängig von Größe und Wert komplett steuerfrei. Diese unter dem Rechtsstand 2008 bereits bekannte lebzeitige Zuwendung ist nun in zweifacher Hinsicht erweitert: einerseits über den Ehegatten hinaus auf den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und andererseits auf Immobilien im EU- und EWR-Raum.

 

Da für das begünstigt erworbene Grundstück weder eine Pflicht zum Behalten noch zur Eigennutzung besteht, bietet die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten. Eine spätere Veräußerung oder Nutzungsänderung ist also unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.

Als begünstigtes Familienheim gilt nicht nur das klassische Einfamilienhaus, in dem die Eheleute selbst wohnen. Es kommt auch der sogenannte Wohnteil in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Die Nutzung außerhalb von Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, so beispielsweise im Fall der Nutzung eines Arbeitszimmers (BFH, Urt. v. 26.02.2009 - II R 69/06, BStBl 2009 II S. 480) oder der unentgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung. Als begünstigtes Familienheim gilt auch die Wohnung auf einem Miets- oder Geschäftsgrundstück oder in einem im Erbbaurecht errichteten Gebäude.

Allerdings muss sich darin der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, was auf eine Ferien- oder Wochenendwohnung genauso wenig zutrifft wie auf die beruflich genutzte Zweitwohnung eines Berufspendlers. Eine Mitbenutzung durch Enkel, Eltern oder eine Haushaltshilfe ist hingegen unschädlich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zuwendung bei folgenden Gestaltungen steuerfrei:

  • Übertragung des Allein- oder Miteigentums an dem Grundstück, das einem Partner bereits gehört
  • Kauf oder Herstellung eines Eigenheims aus den Mitteln des einen Partners unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen
  • Anschaffung oder Herstellung durch einen Partner aus den Mitteln des anderen
  • Tilgung eines Darlehens, das im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Partnern aufgenommen wurde, aus Mitteln des zuwendenden Partners
  • Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen aus Mitteln des einen Partners, wenn der andere der Eigentümer oder Miteigentümer ist

Der Güterstand der Ehe- oder Lebenspartner hat keine Bedeutung. Die Befreiung ist wertmäßig unbegrenzt und eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann auch dann für Zuwendungen in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger früher eine steuerbegünstigte Zuwendung im Zusammenhang mit dem damaligen, inzwischen als solches aufgegebenen Familienwohnheim erhalten hatte. Denn es gibt keinen Objektverbrauch.

Hinweis: Eltern können diese Regelung beispielsweise nutzen, wenn sie ihr Haus an ihre Kinder verschenken wollen. Ist das Eigenheim im Alleinbesitz eines Partners, kann er eine Hälfte auf seinen Gatten übertragen. Anschließend verschenken es beide an Sohn oder Tochter. Die erste Übergabe bleibt steuerfrei und beim Besitzerwechsel an den Nachwuchs können zweifache Freibeträge und damit 800.000 € genutzt werden. Dies gleicht die höhere Immobilienbewertung ab 2009 mehr als aus.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 13.10.09