Steuerberatung -

Wahl der Einnahmenüberschussrechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres

Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Betriebe bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits fällt, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Doch entfällt das Recht zur Wahl der Einnahmenüberschussrechnung tatsächlich bereits in diesem Stadium?

Durch ein aktuelles Urteil gestattet der Bundesfinanzhof (BFH), auch nach Ablauf des Jahres noch zwischen Bilanzierung und Einnahmenüberschussrechnung zu wählen. Erst durch das Aufstellen eines Jahresabschlusses entscheidet sich ein Unternehmer demnach für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an eine Mieterin veräußert. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit als gewerblichen Grundstückshandel. Der BFH musste darüber entscheiden, ob der Gewinn im Wege einer Schätzung auf Basis bilanzieller Gewinnermittlung zu ermitteln war, wie das Finanzamt meinte, oder auf Basis einer Einnahmenüberschussrechnung. Er entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig sind und die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung nachträglich erfolgen kann, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben.

Hinweis: Der IV. Senat weicht mit dieser Entscheidung von den Urteilen des VIII. Senats des BFH ab. Letzterer hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Abweichung zustimmt und ebenfalls von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Ausübung des Wahlrechts zwischen den Gewinnermittlungsarten bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeht.

Hinfällig ist auch die Verwaltungsmeinung, nach der das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann.

Zu beachten ist allerdings, dass das strikte Zu- und Abflussprinzip des § 4 Abs. 3 EStG für die Fälle des gewerblichen Grundstückshandels durch Satz 4 dieser Vorschrift durchbrochen wird. Danach sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst zum Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu erfassen. Für die Fälle des gewerblichen Grundstückshandels eröffnet die vorliegende Entscheidung, die noch ein Streitjahr vor Einführung dieser Einschränkung betrifft, keine wesentliche Gestaltungsmöglichkeit.

Quelle: BFH - Urteil vom 19.03.09