Steuerberatung -

Wahlrecht bei Mahlzeitengestellung im Rahmen von Auswärtstätigkeiten

 

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die amtlichen Sachbezugswerte nur anzuwenden, wenn die Verpflegung auf eine gewisse Dauer gerichtet ist und im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Sie fänden hingegen keine Anwendung auf die Gewährung von Mahlzeiten aus einmaligem Anlass.

 

 

Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, seien daher mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Steuerfreie Sachbezüge seien in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 €) nicht einzubeziehen. Die Steuerbefreiung für Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG komme auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (BFH, Beschl. v. 19.11.2008 - VI R 80/06).

Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung. Als Wahlrecht lässt sie es alternativ jedoch weiter zu, nach den Grundsätzen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR zu verfahren. Danach kann eine Mahlzeit, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben wird und deren Wert 40 € nicht übersteigt, mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt werden. Die 44-€-Freigrenze ist nicht anzuwenden. Eine mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit ist nicht nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei.

Beispiel: Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14 €, die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmerzehn Stunden. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss.

 

  • Lösung nach BFH: Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit wird mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG von 14 € angesetzt. Hiervon sind nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG 6 € steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 8 € ist in die Prüfung der 44-€-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat.
  • Lösung nach den LStR: Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 € unterschreitet, ist der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 2,73 € (2009) anzusetzen und zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.07.09