Steuerberatung -

Wann darf eine Außenprüfung von Wohnverhältnissen angeordnet werden?

Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zur Überprüfung der besteuerungsrelevanten Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dazu in seiner Steuererklärung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat.

Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen.

Das Finanzamt hat in der Prüfungsanordnung begründet, welche Verhältnisse einer Vorortaufklärung bedürfen. Ein Prüfungsbedürfnis ist nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat. Sie ist daher nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen. Vielmehr kommen auch Fälle in Betracht, bei denen die tatsächlichen (Wohn-)Verhältnisse nur vor Ort in Augenschein genommen und beurteilt werden können.

Im Übrigen dürfen die Finanzbehörden das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat, auswählen. Dies gilt gleichermaßen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt. Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (BFH, Urt. v. 04.10.2006 - VIII R 54/04, NV, STX 8/10, 120).

FG München, Beschl. v. 24.09.2009 - 10 V 1212/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.08.10