Steuerberatung -

Wann entstehen Herstellungskosten bei Gebäudeteilen?

Wird ein Gebäude zu fremden Wohnzwecken und zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet, liegen zwei unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge vor. Ob eine Baumaßnahme hier zu Herstellungsaufwand führt, ist gebäudeteilbezogen zu beurteilen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen zu einer höherwertigen (verbesserten) Nutzbarkeit des Gebäudeteils führen.

 

Im Streitfall lagen bezüglich der Baumaßnahmen am fremdbetrieblich vermieteten Gebäudeteil überwiegend Herstellungskosten vor. Der Raum wurde vor dem Umbau als Büro genutzt, durch die Baumaßnahmen zum kombinierten Büro- und Behandlungsraum einer psychotherapeutischen Praxis umgebaut und damit in seiner Funktion entscheidend verändert. Hatte er vorher eher den Charakter eines Kellerraums, so hatte er nach den Baumaßnahmen den einer Wohnräumlichkeit.Gerade für eine psychotherapeutische Praxis ist ein ansprechend gestaltetes Behandlungszimmer nahezu unabdingbar. Auch die Zusammenführung der bisher in verschiedenen Gebäudeteilen gelegenen Praxisräume, die nur durch zwei Türen zu erreichen gewesen waren, führte zu einer wesentlich verbesserten Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts "Praxis".

Hinweis: Zur Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäudenfinden sich weitere Informationen imBMF-Schreiben vom 18.07.2003 - IV C 3 - 2211 - 94/03.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - Urteil vom 21.08.08