Steuerberatung -

Wann eröffnet die Privatnutzung eines Gebäudeteils das Recht auf Vorsteuerabzug?

Die partielle Nutzung eines Gebäudes zu privaten Wohnzwecken begründet keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Denn in diesen Fällen führt auch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem "besteuerten Umsatz".

 

Daher berechtigt die Gebäudeherstellung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die (beabsichtigte) unternehmerische Vermietung an eine GmbH steuerfrei ist. Da das Gebäude folglich nicht für Zwecke der "besteuerten Umsätze" verwendet wird, scheidet ein Vorsteuerabzug auch nach dem Gemeinschaftsrecht aus. Der europäische Gerichtshof gestattet den Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nur, wenn die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen führt. Nur in diesen Fällen verwirklicht der Steuerpflichtige mit der Verwendung des Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken eine nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG steuerbare unentgeltliche Wertabgabe.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Entscheidung vom 08.10.2008 - XI R 58/07 (NV) fest.

Quelle: BFH - Urteil vom 11.03.09