Steuerberatung -

Wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen II?

Sind die Kommanditisten einer KG gemeinschaftlich Anteilseigner einer GmbH, die Wohnungen errichtet, erwirbt, verwaltet und überwiegend an Arbeitnehmer der KG vermietet, gehören die Anteile der Kommanditisten an der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, weil zwischen den Unternehmen der KG und der GmbH eine enge wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt.

Im Streitfall erleichterten die Wohnungen es der KG, neue Arbeitskräfte zu gewinnen, da die GmbH ihre Wohnungen vorrangig an die Arbeitnehmer der KG vermietete. Hierfür war maßgebend, dass dem Betriebsrat der KG ein Vorrecht bei der Belegung der Wohnungen zustand. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung der Kommanditanteile rund 25 % der Wohnungen fremd vermietet waren, steht deshalb einer vorrangigen Vermietung an die Arbeitnehmer der KG nicht entgegen. Außerdem verstärkten die Wohnungen die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb der KG, da die Mietverträge zwischen der GmbH und den Arbeitnehmern einen Räumungsanspruch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsahen. Die enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen GmbH und KG kam im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass die KG zum Teil die von ihren Arbeitnehmern geschuldeten Mietzahlungen mit deren Gehältern verrechnete und die Abrechnungen für die GmbH erstellte. Zudem ging die GmbH über die Vermietungstätigkeit hinaus keiner anderweitigen Tätigkeit nach.

BFH, Urt. v. 14.01.2010 - IV R 86/06

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.08.10