Steuerberatung -

Wann gelten Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung?

Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Inwiefern die Auffassungen des BFH und der Verwaltung bei R 33a. 1 EStR auseinandergehen, erfahren Sie hier.

Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist i.d.R. bis zu einem Wert von 15.500 € gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person anzupassen.

Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Zu den ersten beiden Absätzen: Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen u.a. Voraussetzung, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ob das der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des Vermögens; ein Wert von bis zu 15.500 € ist i.d.R. gering. Der BFH hält an dieser Grenze von 15.500 €, die nach R 33a.1 Abs. 2 EStR auch heute noch Gültigkeit hat, zumindest für das Streitjahr (2005) weiterhin fest.
Entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR) hält der BFH eine Privilegierung des selbstgenutzten Wohnhauses - auch in Inlandsfällen - nicht für gerechtfertigt. Ein im Eigentum des Unterhaltsempfängers befindliches Wohnhaus ist auch aufgrund der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.
Eine generelle Unverwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Vermögensverwertung ausgeschlossen ist. Eine solche Unverwertbarkeit schließt den Ansatz eines Vermögens nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus, das Vermögen ist wertlos.

Zum dritten Absatz: Bei einem Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden, an welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden sind. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen. In Anlehnung an die Legaldefinition der "Haushaltsgemeinschaft" in § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft dann vor, wenn über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.

Hinweis: Der BFH macht nochmals deutlich, dass die Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln treffen, wenn sie Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend machen (vgl. auch BMF-Schreiben v. 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, STX 2010, 378).

BFH, Urt. v. 30.06.2010 - VI R 35/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.11.10