Steuerberatung -

Wann gibt es Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen?

Im Fall eines Handelsvertreters hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei sind. Zur Anwendung des BFH-Urteils nimmt nun auch die Verwaltung Stellung.

Der Vertreter sollte für eine AG die Fonds einer GmbH vermitteln (BFH, Urt. v. 30.10.2008 - V R 44/07, BStBl II). Er hatte die ihm zugedachten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Mit dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft hatte er nichts zu tun, sondern führte seinem Auftraggeber im Wesentlichen Abschlussvermittler zu, schulte, betreute und unterstützte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber. Die Frage, ob die Leistungen des Handelsvertreters gemäß § 4 Nr. 8f UStG umsatzsteuerfrei sind, hat der BFH verneint.

Zur Anwendung dieses Urteils weist die Verwaltung u.a. auf Folgendes hin:

Der Vermittlungsbegriff in § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG wird einheitlich ausgelegt. Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gemäß § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören.

Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Die Regelung des BMF-Schreibens vom 09.10.2008 - IV B 9 - S 7167/08/10001 (BStBl I 2008, 948), wonach es bei Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt, dass der Unternehmer durch ihre einmalige Prüfung und Genehmigung mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 bewirkt werden.

Quelle: BMF - Schreiben vom 23.06.09