Steuerberatung -

Wann gilt ein Betriebsausflug als unentgeltliche Wertabgabe an Arbeitnehmer?

Für die Frage, wann bei einer Betriebsveranstaltung die Befriedigung des privaten Bedarfs von betrieblichen Zwecken überlagert wird, ist die Rechtsprechung des BFH zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen heranzuziehen. Danach waren Aufwendungen in Höhe von 200 € bis 250 € pro Mitarbeiter nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse, sondern stellten umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer dar.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird eine unentgeltliche sonstige Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Da die Vorschrift bei richtlinienkonformer Auslegung nicht anwendbar ist, wenn die Zuwendung des Unternehmers im Hinblick auf besondere Umstände geboten ist, entfällt die Steuerbarkeit, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Für die Frage, wann bei einer Betriebsveranstaltung die Befriedigung des privaten Bedarfs von betrieblichen Zwecken überlagert wird, ist die BFH-Rechtsprechung zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen heranzuziehen, weil lohn- und umsatzsteuerrechtliche Abgrenzungskriterien nahezu deckungsgleich sind. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nämlich dann nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Für diese Abgrenzung ist die Freigrenze von 110 € zur Prüfung des angemessenen Aufwands heranzuziehen. Eine Prüfung der unternehmensbezogenen und regionalen Besonderheiten in jedem Einzelfall ist nicht durchführbar. Liegt Arbeitslohn vor, erbringt der Unternehmer durch die Veranstaltung von Betriebsausflügen sonstige Leistungen unentgeltlich an seine Arbeitnehmer. Diese dienen auch dem privaten Bedarf der Belegschaft, da bei Betriebsausflügen typischerweise Leistungen der Freizeitgestaltung und Verpflegung erbracht werden. Aufwendungen pro Teilnehmer und Veranstaltung von 200 € bis 250 € überschreiten die Freigrenze von 110 € selbst dann deutlich, wenn aufgrund gestiegener Preise vom Erfordernis einer weiteren Anhebung der Freigrenze ausgegangen werden kann.

Der Umstand, dass Betriebsausflüge das Arbeitsklima verbessern und damit möglicherweise auch die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer steigern, führt nicht zu einer Überlagerung der privaten Belange der Arbeitnehmer durch betriebliche Interessen.

Hinweis: In der eingelegten Revision kann der BFH klären, ob Aufwendungen für Betriebsausflüge sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf darstellen, sofern die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 € überschritten wird.

FG Münster, Urt. v. 06.05.2010 - 5 K 3950/07 U, Rev. (BFH: V R 17/10)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.11.10