Steuerberatung -

Wann gilt eine Zuwendung als Geldschenkung und wann als mittelbare Grundstücksschenkung?

Eine Zuwendung ist als Geldschenkung unter Auflage anzusehen, wenn sie mit der Auflage erfolgt, innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde oder deren näheren Umgebung eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 qm allein oder mit dem Ehemann zu erwerben. Das Zuwendungsobjekt ist in einem solchen Fall nicht bereits exakt individualisiert, dass von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgegangen werden könnte.

 

Die Ortsbestimmung "in C und näherer Umgebung" beschreibt einen großen räumlichen Bereich, dessen Grenzen sich wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffs nicht verbindlich fixieren lassen. Der dadurch allein schon in Bezug auf die Grundstückslage eröffnete Entscheidungsspielraum ist so großzügig bemessen, dass die Beschenkte nicht erst über die letztlich erworbene Eigentumswohnung, sondern bereits über den ihr überwiesenen Geldbetrag in einer Weise frei verfügen konnte, die die Annahme einer Geldschenkung unter Auflage (§ 525 BGB) rechtfertigt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Auswahlermessen nicht auf eine überschaubare Anzahl potentieller oder von der Schenkerin vorausgewählter Objekte beschränkt war. Der Beschenkten stand es vielmehr frei, sich aus einer Vielzahl nur ihrer Wohnfläche (ca. 130 qm) nach konkretisierter Eigentumswohnungen innerhalb eines weitgefassten und dicht bebauten Bereichs ein Objekt auszusuchen. Soweit die Schenkerin die Größenordnung vorgegeben hat, wird dadurch die Dispositionsfreiheit der Beschenkten schon deshalb nicht nennenswert eingeschränkt, weil die Parteien dieser Vorgabe selbst keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen haben. So hat die Beschenkte eine Wohnung gekauft, deren Fläche mit lediglich 97,88 qm um 25 % hinter der schenkungsvertraglich vereinbarten Größe zurückblieb. Der Umstand, dass die Schenkerin trotz dieser Abweichung nicht von ihrem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht hat, verdeutlicht, dass der Beschenkten eine Dispositionsfreiheit zustand, die über den vertraglich abgesteckten Rahmen sogar noch hinausging.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - Urteil vom 04.11.08