Steuerberatung -

Wann ist eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit unbeachtliche Liebhaberei?

Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachweist, dass er aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht hat. Hat das Finanzamt in der Anlaufphase der künstlerischen Betätigung die Verluste anerkannt und ist in einem Jahr innerhalb der Anlaufphase ein Gewinn entstanden, so ist auch der Gewinn steuerlich zu berücksichtigen.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Verluste bei einer unternehmerischen Tätigkeit im Regelfall steuerlich anzuerkennen, solange eine betriebsspezifische Anlaufzeit noch nicht abgeschlossen ist (Urt. v. 23.05.2007 - X R 33/04, BStBl II 2007, 874, Urt. v. 06.03.2003 - XI R 46/01, Urt. v. 23.05.1985 - I R 101/81, BStBl II 2003, 602). Dieser Grundsatz gilt auch bei Künstlern oder Schriftstellern. Bei ihnen ist in der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Dabei kann die Einkünfteerzielungsabsicht nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Das sind bei einer künstlerische Betätigung z.B. die Art der Berufsausbildung, die berufstypische professionelle Vermarktung, die Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie die Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

Für die Einstufung als Liebhaberei spricht insbesondere, wenn die künstlerische Betätigung nur als Nebenberuf ausgeübt und noch einer anderen Haupttätigkeit nachgegangen wird. Sie bildet dann die Existenzgrundlage dafür, dass überhaupt Verluste aus der künstlerischen Betätigung kompensiert werden können. Erschwerend hierzu kommt, wenn nur unregelmäßig an Ausstellungen teilgenommen wird, was gegen eine professionelle Vermarktung der Werke spricht. Aus diesen Umständen wird daher darauf geschlossen, dass sich der Künstler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht betätigt.

Hinweis: Sollte der Künstler künftig seine Werke wieder regelmäßig auf Ausstellungen anbieten oder anderweitige Vermarktungsmaßnahmen treffen, so wäre für die Zukunft die Frage der Gewinnerzielungsabsicht von Neuem zu prüfen.

FG München, Urt. v. 09.10.2009 - 7 K 1731/0

Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.08.10