Steuerberatung -

Wann ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte zulässig?

Nach Abschn. 95 Abs. 1 Satz 4 LStR setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG alternativ voraus, dass die teilzeitbeschäftigte Aushilfskraft dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so darf diese Vergünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitgeber eine gewisse Anzahl von Aushilfskräften auf Abruf zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nur zulässig, wenn eine zusätzliche Aushilfskraft, die noch nicht zu auf Abruf zur Verfügung stehenden Aushilfskräften gehört, eingesetzt wird oder eine unvorhersehbar nicht zur Verfügung stehende Stammaushilfskraft ersetzt.

Zu der Frage, in welchen Fällen eine Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt angenommen werden kann, führt die OFD aus:
Steht dem Arbeitgeber kein Stamm von Aushilfskräften auf Abruf zur Verfügung, auf den bei Arbeitsengpässen zurückgegriffen werden kann - eine solche Rückgriffsmöglichkeit würde die Lohnsteuerpauschalierung nach der bezeichneten Vorschrift ausschließen -, so kann, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalls keine abweichende Beurteilung erfordern, im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Aushilfskraft(-kräften) zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich geworden ist, wenn

  • ein durch Betriebsunfall ausgefallener Arbeitnehmer sofort ersetzt werden muss;
  • ein mit Spezialaufgaben betrauter Arbeitnehmer durch plötzliche Erkrankung ausfällt, sofern innerhalb des Betriebs keine Ausgleichsmöglichkeit besteht und dringende für den Bauablauf entscheidende Arbeiten durchzuführen sind;
  • unentschuldigt ferngebliebene Arbeitnehmer aus besonderen Gründen sofort ersetzt werden müssen;
  • witterungsabhängige Arbeiten infolge besonderer Witterungseinflüsse unaufschiebbar vor- oder nachgeholt werden müssen, um den Fortgang der weiteren Bauarbeiten sicherzustellen;
  • Änderungsanordnungen des Auftraggebers den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte erfordern und der Einsatz der Arbeitskräfte unaufschiebbar ist.

Dem Arbeitgeber steht ein Stamm von Aushilfskräften auf Abruf nicht bereits dann zur Verfügung, wenn z.B. das Arbeitsamt für die Vermittlung von Aushilfskräften eine besondere Dienststelle eingerichtet hat.

OFD Magdeburg, Vfg. v. 29.04.2010 - S 2372 - 94 - St 225

Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.08.10