Steuerberatung -

Wann ist schlechte Arbeitsleistung ein Kündigungsgrund?

Schlechte Arbeitsleistung an sich ist kein Kündigungsgrund. Das ergibt sich schon allein daraus, dass bei der Bewertung der Leistungen von Arbeitnehmern ein Mitarbeiter zwangsweise der "Schlechteste" sein muss. Dürfte diesem gekündigt werden, wäre sodann der "Zweitschlechteste" kündbar usw. Dass dies nicht sein kann, hat die Rechtsprechung erkannt. Dennoch kann einem sogenannten "Low Performer" durchaus gekündigt werden, allerdings nur unter Beachtung der recht hohen Anforderungen an die Begründung der Kündigung.

Das LAG Hamm hatte über die Kündigung eines Mitarbeiters in der Pharmabranche zu entscheiden, der in der Verpackung als Einrichter beschäftigt war. Bereits im Jahr 2005 war ihm wegen Schlechtleistung gekündigt worden. Diese Kündigung hielt allerdings vor dem Arbeitsgericht nicht stand. Ihm wurde sodann im Jahr 2008 erneut gekündigt, nachdem mindestens sieben Abmahnungen innerhalb eines Jahres erteilt wurden. Der Arbeitgeber trug im Kündigungsschutzprozess vor, dass die Kollegen des Klägers nicht so viele Fehler gemacht hätten. Der zehnte Senat des LAG Hamm jedoch belehrte den Arbeitgeber mit Urteil vom 20.11.2009 dahingehend, dass zwar eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers grundsätzlich zu einer Kündigung berechtigen könne, der Arbeitgeber allerdings prüfen müsse, ob sich der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit genügend angestrengt habe. Da der Arbeitgeber kaum erkennen könne, ob sich ein Arbeitnehmer ausreichend bemühe, müsse der Arbeitgeber zumindest die objektiven Kriterien darlegen, aus denen sich eine zur Kündigung berechtigende Schlechtleistung des Arbeitnehmers ergebe. In diesem Fall habe der Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die Leistung des Arbeitnehmers dauerhaft hinter der seiner anderen dreißig Kollegen zurückgestanden hätte und wie schwerwiegend die Fehler gewesen seien. Erst wenn die Fehlerquote des Arbeitnehmers in Relation zu der durchschnittlichen Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb gesetzt worden wäre, hätte die beklagte Arbeitgeberin ihrer Beweislast im Kündigungsschutzprozess genügt.

Das LAG Hamm hat mit diesem Urteil den arbeitsrechtlichen Grundsatz bestätigt, wonach jeder Arbeitnehmer tun muss, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.

LAG Hamm, Urt. v. 20.11.2009 - 10 Sa 875/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.08.10